Meißner & Meißner Steuerberatungsgesellschaft mbH

Deutsch | English

Steuernews für Mandanten

Wichtige Steuerbeträge 2025

Hand und Münzstapel

Grundfreibetrag

Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag für 2025 soll nach dem Gesetzentwurf für das Steuerfortentwicklungsgesetz voraussichtlich € 12.084,00 (bisher € 11.784,00) betragen. Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen bis zu dieser Höhe zahlen künftig keine Einkommensteuern mehr. Für Zusammenveranlagte gilt der doppelte Freibetrag. Die Höhe des Grundfreibetrags bemisst sich nach dem sogenannten sächlichen Existenzminimum. Nach dem 15. Existenzminimumbericht vom November 2024 beträgt dieses für Alleinstehende im Jahr 2025 € 11.940,00 pro Jahr und 2026 € 12.096,00. Den Höchststeuersatz von 42 % zahlen Einkünftebezieherinnen und Einkünftebezieher ab einem zu versteuernden Einkommen von voraussichtlich € 68.430,00.

Kinderfreibetrag/Kinderbetreuungskosten

Der Kinderfreibetrag soll nach dem Gesetzentwurf für das Steuerfortentwicklungsgesetz 2025 auf € 6.672,00 und 2026 auf € 6.828,00 steigen (Freibetrag 2024 € 6.384,00). Der Bedarf für die Anhebung des Freibetrags ergibt sich ebenfalls aus dem 15. Existenzminimumbericht. Der Bericht beziffert das sächliche Existenzminimum für Kinder auf € 6.648,00 für 2025 und € 6.696,00 für 2026. Kinderbetreuungskosten können ab 2025 stärker als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Bisher konnten zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens € 4.000,00 je Kind, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Nach dem zwischenzeitlich vom Bundesrat abgesegneten Jahressteuergesetz 2024 können ab 2025 80 % der Aufwendungen, maximal € 4.800,00, berücksichtigt werden.

Altersentlastungsbetrag 2025

Der Altersentlastungsbetrag nach §24a EStG beträgt für 2025 € 627,00 (Höchstbetrag).

Vorsorgeaufwendungen

Vorsorgeaufwendungen können im Kalenderjahr 2025 vollumfänglich bis in Höhe des Höchstbeitrages zur knappschaftlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 3 EStG). Der Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt 2025 € 29.344,00 (= 24,7 % aus der Beitragsbemessungsgrenze 2025 in Höhe von € 118.800,00 bzw. € 9.900,00/Monat, gerundet auf einen vollen Euro-Betrag).

Stand: 17. Dezember 2024

Bild: CreativeIMGIdeas - stock.adobe.com

Artikel der Ausgabe Januar 2025

Wichtige Steuerbeträge 2025

Wichtige Steuerbeträge 2025

Überblick über die wichtigsten neuen Steuerwerte für 2025

Mindestlohn, Geringfügigkeitsgrenze 2025

Mindestlohn, Geringfügigkeitsgrenze 2025

Mindestlohn steigt 2025 auf € 12,82, die Geringfügigkeitsgrenze steigt auf € 556,00

Kapitallebensversicherungen vor 2005

Kapitallebensversicherungen vor 2005

Neuregelung aus dem Jahressteuergesetz 2024

Jahressteuergesetz 2024

Jahressteuergesetz 2024

Einheitliche Anspruchsvoraussetzungen für Steuerermäßigungen nach § 35a EStG und einheitliche Bruttoleistungen bei Photovoltaikanlagen

Verlustverrechnung 2025

Verlustverrechnung 2025

Umstrittene Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften aufgehoben

Ausländische Alterseinkünfte

Ausländische Alterseinkünfte

Neuregelung im Jahressteuergesetz 2024

Steuerfreie Mieterabfindungen

Steuerfreie Mieterabfindungen

Abfindungszahlungen für die vorzeitige Aufgabe eines Mietrechts steuerfrei

Vorabpauschale 2024/2025

Vorabpauschale 2024/2025

Vorabpauschale aus Investmentanlagen in 2024 wird zum 2.1.2025 fällig

Kanzleimarketing
zum Seitenanfang
Meißner & Meißner Steuerberatungsgesellschaft mbH work Prinzregentenstraße 20 80538 München Deutschland work +498926010500 fax +49892601050100 http:/www.meissner-meissner.de/
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43732611266 fax +4373261126620 http://www.atikon.com/ 48.260229 14.257369