Jahressteuergesetz 2024
BMF veröffentlicht 243-seitigen Referentenentwurf für umfassende Steueränderungen
Das Bundesfinanzministerium hat vor Kurzem einen 243-seitigen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 vorgelegt. Der 44 Artikel umfassende Entwurf sieht unter anderem Änderungen im Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer-, Umsatzsteuer- und Umwandlungssteuergesetz sowie der Abgabenordnung und diverser Durchführungsverordnungen vor.
Erfreulich ist die geplante Erweiterung der Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG-neu). Die zulässige Bruttoleistung soll künftig – wie bereits bei Einfamilienhäusern der Fall –für Anlagen auf sonstigen Gebäuden von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht werden. Klargestellt wird auch, dass es sich bei diesen Leistungsgrenzen um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.
Erwähnenswert ist auch die Einführung einer Freigrenze für steuerfreie Bonuszahlungen der Krankenkassen. Auf der Grundlage von § 65a SGB V erbrachte Bonusleistungen sollen zukünftig bis zu einer Höhe von € 150,00 pro Steuerpflichtiger bzw. Steuerpflichtigem und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung gelten. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer relevant ist die geplante Pauschalbesteuerung für Mobilitätsbudgets. Sollte dieses Gesetzesvorhaben umgesetzt werden (§ 40 Abs. 2 Nr. 8 EStG-neu), können die bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften auf weitere Fortbewegungsmöglichkeiten, wie z. B. E-Scooter, Carsharing usw., angewendet werden.
Unter den vielen geplanten Änderungsvorschriften bei der Umsatzsteuer ist die Neufassung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz/UStG besonders erwähnenswert. So soll für eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger künftig (voraussichtlich ab 2026) der Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem „Istversteuerer“ (dieser muss die Umsatzsteuer erst im Kalendermonat der tatsächlichen Vereinnahmung des Rechnungsbetrags anmelden und abführen – § 20 UStG) erst ab dem Zeitpunkt möglich sein, ab dem eine Zahlung auf die entsprechende Leistung erfolgt ist. Gleichzeitig wird eine neue Rechnungskennzeichnungspflicht „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ für Istversteuerer eingeführt (neuer § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a UStG).
Stand: 26. Juni 2024
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